Steuern, Gebühren und Beiträge
Aktuelle Verbesserungsbeiträge zur Verbesserung der Entwässerungseinrichtung
Die Höhe der derzeitigen Verbesserungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung richten sich nach den folgenden beiden Verbesserungsbeitragssatzungen:
Verbesserungsbeitragssatzung RÜB1, RÜB5, RÜB6
(Fälligkeit: ein Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides)
Einheit | Beitrag | |
---|---|---|
Grundstücksfläche | EUR/m² | 0,10 |
Geschossfläche | EUR/m² | 0,48 |
Verbesserungsbeitragssatzung Leitungsernerung Ortskanäle und RÜ11
(Fälligkeit: ein Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides; Vorauszahlungen gemäß §7 am 15.07.2024, 15.07.2025 und 15.07.2026)
Einheit | Beitrag | |
---|---|---|
Grundstücksfläche | EUR/m² | 0,39 |
Geschossfläche | EUR/m² | 1,81 |
Mithilfe des Berechnungsformulars können Sie vorab die für Sie anfallenden Verbesserungsbeiträge errechnen.
Informations-PDF: Verbesserungsbeiträge
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Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuerbelastung ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben.
Quelle und weitere Informationen: https://www.grundsteuer.bayern.de/
Downloads:
- Flyer zur Grundsteuerreform
- Flyer "FAQ's"